Ähnliche Symptome, aber andere Ursache – die Verschiebung der Wesensgrundlage
Etliche der relevanten Diagnosedefinitionen überschneiden sich, was die einzelnen Symptome angeht. Genaue Diagnostik ist daher notwendig, um z. B. zu klären, ob sich eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgebildet hat und stattdessen ein anderes Krankheitsbild vorliegt. Das gelingt nicht nicht allen Therapeuten. Für die Patienten ist die richtige Diagnose aber wichtig, damit der evidenzbasierte Therapiepfad eingeschlagen wird.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 18.12.1962, 2-RU-189/59 |
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"...Klingen unfall- oder schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen ab, treten aber neue, davon unabhängige Leiden auf, die die gleichen Symptome aufweisen wie die früher bestehenden Verletzungsfolgen, wird von einem "Verschieben der Wesensgrundlage" (Wechsel der Ursache) eines Leidens gesprochen (...). Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Geltendmachung außergewöhnlicher psychoreaktiver Störungen als Unfallfolge zu prüfen, ob selbst dann, wenn der Unfall eine rechtlich wesentliche Teilursache der psychischen Reaktion war, auch der weitere Verlauf der Erkrankung noch rechtlich wesentlich auf das Ereignis zurückzuführen ist oder nicht andere Ursachen so sehr in den Vordergrund getreten sind, dass sie für das fortbestehende Krankheitsbild als rechtlich allein ursächlich anzusehen sind ..." |
ABER es gelten die strengen Beweisgrundsätze! Die Verschiebung der Wesengrundlage darf nicht bloß behauptet werden und bedeutet auch keine Umkehr der Beweislast.
BSG-Urteil vom 20.10.2020, B 2 U 10/19 R |
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1. Vergleich der konkret bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Bewilligung mit denjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides. |
2. Prüfung, nach welchen Kriterien und nach welchem Diagnosesystem die ursprüngliche Anerkennung erfolgt ist, insbesondere welche Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden. |
3. Prüfung, ob sich die Funktionseinschränkungen gebessert haben und inwiefern bestehende Funktionseinschränkungen durch unfallfremde Einwirkungen oder innere Ursachen verursacht werden. Die Beweislast liegt beim Unfallversicherungsträger! |
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