Überholende Kausalität

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn während des Leistungsfalls der Krankenversicherung (z. B . stationäre Behandlung wegen eines allgemeinen Krankheitsleidens) ein Arbeitsunfall eintritt, wird die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht verdrängt.

BSG, Urteil vom 26. 10. 1998 - B 2 U 34/ 97

...Die bereits aufgrund unfallunabhängiger Krankheiten bestehende Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit wurde auch nicht durch die Folgen des Unfalls im Wege einer sog "überholenden Kausalität" (vgl dazu BSGE ...) verdrängt.

Es berührt die einmal eingetretene Zuständigkeit der Krankenkasse für die Erbringung der Sachleistung Krankenhausbehandlung insoweit nicht, wenn infolge eines späteren Unfallereignisses wegen dessen Folgen ebenfalls stationäre Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, so daß die nur als einheitliche Leistung zu gewährende Krankenhausbehandlung auch vom Unfallversicherungsträger zu erbringen wäre.

Ein Vorrang der Leistungspflicht der Unfallversicherungsträger ist für solche Fälle nicht vorgesehen.

BSG-Urteil vom 26.03.1980, 2 RU 105/79, zum Verletztengeldanspruch

Solange eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Hinzutritt einer auf einer unfallbedingten Erkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss. Erst wenn die unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit endet, kann die hinzugetretene unfallbedingte Krankheit Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit sein.

Siehe auch

Gemeinsame Erläuterungen zur Verwaltungsvereinbarung Generalauftrag Verletztengeld zu

Ziffer 4.2* Hinzutritt der unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit wirkt sich nicht aus auf VG-Anspruch

und

4.3** Hinzutritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit: VG nur für den Zeitraum, von dem an nur noch (allein) Arbeitsunfähigkeit wegen unfallbedingter Krankheit besteht.

"4.2 Hinzutritt einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit

Solange eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Hinzutritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen unfallunabhängiger Krankheit auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss. Erst wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, entfaltet die hinzugetretene unfallunabhängige Erkrankung ihre Rechtswirkung und ist dann alleinige Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Verletztengeld bleibt erhalten, solange die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalls der Unfallversicherung besteht. Damit wirkt sich ein Hinzutritt einer unfallunabhängigen Krankheit nicht auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse für das Verletztengeld aus."

"4.3 Hinzutritt einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

Solange eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Hinzutritt einer auf einer unfallbedingten Erkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss. Erst wenn die unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit endet, kann die hinzugetretene unfallbedingte Krankheit Ursache für die weitereArbeitsunfähigkeit sein (vgl. BSG vom 26.03.1980 - 2 RU 105/79-, USK 8030). Der Anspruch auf Verletztengeld entsteht somit erst ab dem Tag, an dem nur noch allein wegen der unfallabhängigen Krankheit Arbeitsunfähigkeit besteht. Damit kann sich der Erstattungsanspruch der Krankenkasse für das Verletztengeld nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem nur noch Arbeitsunfähigkeit wegen unfallabhängiger Krankheit besteht."